Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verband trägt den Namen „Schülerruderverband Hessen“ (SRVbH); er soll im
    Vereinsregister Kassel eingetragen werden.

  2. Er wurde am 25. April 1964 in Kassel gegründet.

  3. Sein Sitz ist Kassel.

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der Zweck des SRVbH ist die Förderung und einheitliche Entwicklung des Schülerruderns
    durch den Zusammenschluss der Schülerrudervereine und -riegen in Hessen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Umsetzung des Zweckes

Der Verbandszweck soll insbesondere durch die folgenden Mittel erreicht werden:

  1. Vertretung der Belange des Schülerruderns gegenüber den zuständigen Behörden,

  2. Vertretung der Interessen in Sportverbänden,

  3. vermittelnde und schiedsrichterliche Tätigkeit,

  4. Veranstaltung von Lehrgängen und Regatten – auch in Zusammenarbeit mit anderen Gremien

  5. Förderung des Wanderruderns.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der SRVbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine  eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Die Mittel des SRVbH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Zuwendungen an den SRVbH aus zweckgebundenen Mitteln von Sportverbänden oder Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können werden:
    Schülerrudervereine und -riegen (SRV/SRR), die an einer hessischen Schule eingerichtet wurden.
    Jedes Mitglied hat beim Verbandsrudertag eine Stimme, die durch einen zu benennenden
    Repräsentanten ausgeübt wird.

  2. Fördernde Mitglieder können werden:
    a) Vereine, die keinen Rudersport betreiben,
    b) Körperschaften,
    c) Einzelpersonen.
    Sie haben beratende Stimme.

  3. Ehrenvorsitzende, bzw. -mitglieder können Personen werden, die sich um die Verbandszwecke besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des
    Vorstandes vom Verbandsrudertag gewählt. Sie haben bei Versammlungen und Vorstandssitzungen Sitz und Stimme.

§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluß

  1. Die Aufnahme der Mitglieder
    erfolgt nach Einreichung eines formlosen Aufnahmeantrages durch den
    Vorstand. Für die Mitgliedschaft nach § 5 (1) ist die Angabe eines verantwortlichen Leiters der SRR / des SRV und die Bestätigung der zuständigen Schule vorzulegen.
    Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an den nächsten
    Verbandsrudertag möglich.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.

  3. Der Ausschluss kann nur durch einen Verbandsrudertag erfolgen, wenn ein Mitglied die Belange des SRVbH schädigt. Dazu gehört auch die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SRVbH.
    Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist die Gelegenheit einer Stellungnahme zu geben.

§ 7 Beiträge

  1. Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.

  2. Der Jahresbeitrag wird jährlich vom Verbandsrudertag festgesetzt. Dabei ist nach der Art der
    Mitgliedschaft zu unterscheiden.

  3. Die Beiträge sind am 1. Juni eines jeden Jahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen
    den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Aufnahme.

  4. Die Mahngebühr beträgt 20% des Jahresbeitrages.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der auch die Funktion des Schriftwartes übernimmt,
    c) dem Kassenwart,
    d) den Regionalbeauftragen (Nordhessen, Osthessen, Lahn, Rhein/Main).

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben und Rechte des Vorstandes

  1. Der Schriftwart führt den Schriftwechsel nach außen und innen und ist verantwortlich für
    die Protokolle.

  2. Der Kassenwart verwaltet die Kasse. Sie wird von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich zum Schluss des Geschäftsjahres geprüft.

  3. Der Vorstand kann weitere Fachwarte für besondere Aufgaben (Lehrgangswesen, Wanderrudern, Regattaorganisation usw.) für jeweils ein Jahr berufen.

  4. Der Vorsitzende beruft Verbandsrudertage und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
    Er ist dazu auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgaben der stellvertretende Vorsitzende.

  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
    Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

  6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festgehalten
    werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der übrige Vorstand einen Vertreter
    bis zur Ersatz- oder Neuwahl beim nächsten Verbandsrudertag.

§ 10 Verbandsrudertag

  1. Der Verbandsrudertag findet jährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres
    statt. Er trifft Entscheidungen in allen Verbandsangelegenheiten.

  2. Der Verbandsrudertag wählt den Vorstand wie folgt:
    a) Vorsitzender und Kassenwart bei gerader Jahreszahl für zwei Jahre,
    b) stellvertretender Vorsitzender bei ungerader Jahreszahl für zwei Jahre,
    c) die Regionalbeauftragten jeweils bis zu einer Ersatzwahl.

  3. Der Verbandsrudertag ist weiterhin zuständig für
    a) Behandlung der Vorstandsberichte und der Kassenprüfer,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, davon einen jeweils bei ungerader und einen bei gerader Jahreszahl; die Wiederwahl ist zulässig;
    e) Festlegung der Beiträge,
    f) Satzungsänderungen, Verbandsauflösung,
    g) Entscheidung über Berufungen.

  4. Abstimmungen erfolgen in der Regel in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Schülerruderverbandes. Satzungsänderungen bedürfen
    einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der Verbandsmitglieder. Ist für eine Abstimmung zur Satzungsänderung die erforderliche Anzahl an Verbandsmitgliedern nicht anwesend, dann reicht beim folgendem
    Verbandstag die Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 11 außerordentliche Verbandsrudertage

  1. Außerordentliche Verbandsrudertage werden bei Bedarf oder, wenn es von mindestens 1/3
    der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird, einberufen.

  2. Außerordentliche Verbandsrudertage können durch eine schriftliche Abstimmung
    ersetzt werden. Eine solche Abstimmung ist nur mit der einfachen Stimmenmehrheit aller Mitglieder gültig.

§ 12 Einladungen zu Verbandsrudertagen

  1. Die Einladung zu jedem Verbandsrudertag muss mit der Tagesordnung mindestens zwei
    Wochen (Poststempel) vor dem Termin versandt werden.

  2. Anträge zum Verbandsrudertag müssen mindestens eine Woche (Poststempel) vor dem Termin beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur dann noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Verbandsrudertag dem mit einfacher Mehrheit zustimmt.

  3. Über jeden Verbandsrudertag ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftwart und einem
    weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zuzustellen.

  4. Neben dem stimmberechtigten Vertreter können Mitglieder nach §5 (1) höchstens drei weitere Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

  5. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme einladen.

  6. Kann ein Mitglied nach § 5 (1) nicht durch einen eigenen Repräsentanten vertreten werden, so kann das Stimmrecht auf andere Personen mit einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden. Es darf aber keine Person mehr als drei Stimmen haben.

§ 13 Verordnungen

Verordnungen des Schülerruderverbandes Hessen haben die Funktion Aufgabenbereiche unseres Verbands differenzierter zu benennen und im Detail zu regeln.

Das Erstellen und die Änderung der Verordnungen selbst bedürfen der einfachen Mehrheit  eines Verbandsrudertages.

 

§ 14 Abwicklung bei Auflösung

Bei einer Auflösung des SRVbH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an den Hessischen Ruderverband mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken ausschließlich zur Förderung der Hessischen Ruderjugend zu verwenden.

Diese Satzung wurde am 5. März 1998 errichtet und am 21. Feb. 2019 geändert.

Anmerkung:

Die Satzung wurde unter der Nummer 2924 am 11. August 1998 beim Vereinsregister Kassel eingetragen.